§ 10 ABVAls nicht anrechenbar gelten:
a. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m2 erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen;
b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der anrechenbaren Geschossfläche;
c. verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen (§ 11 und 12 WDV), bis zu 20% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen.