§ 6d ABV1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens 1.50 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.