§ 2a ABV1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2, deren Gesamthöhe 4.00 m, bei Schrägdächern 5.00 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaute Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2, deren Gesamthöhe 4.00 m, bei Schrägdächern 5.00 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten.