§ 1 ABV1 Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes sind:
a. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen;
b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.
2 Bauten und Anlagen sind namentlich:
Gebäude;
Mauern und Einfriedigungen;
Reklamen;
Aussenantennen;
Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie;
Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen;
Schwimmbassins;
Campingplätze;
selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze;
Anlagen für die Materialgewinnung und Materialablagerung;
Verkehrs- und andere Transportanlagen;
Tankstellen.