Bauzone Neuschellstrasse
Ausnahmen von
Bauvorschriften
im Einzelfall

§ 57 VPBG1 Die zuständige Baubehörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Die Ausnahmebewilligung ist Teil der Baubewilligung. Sie erfolgt dann, wenn gemeindliche Bauvorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würden und nachbarliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

2 Von Bauvorschriften, welche die Baudichte, namentlich Ausnützungsziffer und Baumassenziffer bestimmen, gibt es keine Ausnahmen.

Verordnung zum Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (Auszug)

DRUCKEN