Gewässerraumzone
Streuestreifen
im Gewässerraum

§ 5 VGewG1 Innerhalb einer Breite von 3.00 m ab Oberkante der Böschung ist ausserhalb der Bauzonen entlang von Gewässern ein extensiv genutzter Grün- oder Streuestreifen anzulegen. Wo eine Uferbestockung fehlt, ist sie innerhalb dieses Streifens mindestens abschnittweise aufkommen zu lassen. Eine standortgemässe Beweidung ist erlaubt.

2 Es sind namentlich folgender Mitteleinsatz und folgende Nutzung untersagt:

a. Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel;

b. Ackerbau.

Verordnung zum Gewässergesetz des Kantons Zug (Auszug)

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