§ 5 VGewG1 Innerhalb einer Breite von 3.00 m ab Oberkante der Böschung ist ausserhalb der Bauzonen entlang von Gewässern ein extensiv genutzter Grün- oder Streuestreifen anzulegen. Wo eine Uferbestockung fehlt, ist sie innerhalb dieses Streifens mindestens abschnittweise aufkommen zu lassen. Eine standortgemässe Beweidung ist erlaubt.
2 Es sind namentlich folgender Mitteleinsatz und folgende Nutzung untersagt:
a. Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel;
b. Ackerbau.