Kernzone KB
Bauliche Änderungen
an vorschriftswidrigen
Bauten und Anlagen

§ 72 PBG1 In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind.

2 Falls die Bauten und Anlagen der Zone entsprechen, nicht aber den Bauvorschriften, dürfen sie unabhängig von den Vorschriften über die Baumasse innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und umgebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen wird.

3 (nicht anzuwenden).

4 Bestehende Gebäude, welche einen bundesrechtlich bestimmten Baustandard erreichen, dürfen die von Grenz-, Gebäude-, Gewässer-, Strassenabstands- und Baulinienvorschriften oder gegenüber Parkplätzen festgelegten Abstände mit einer Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie um höchstens 20 cm überragen.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (Auszug)

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