§ 55 PBG1 Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich:
a. bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss § 26 PBG nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtsgültigkeit der Zone;
b. (nicht anzuwenden);
c. (nicht anzuwenden).
2 Die Erklärung des Heimschlags erfolgt gegenüber dem Gemeinwesen, welches den Eingriff ins Eigentum zu vertreten hat.
3 Besteht an einem Grundstück gemeinschaftliches Eigentum, müssen die Beteiligten den Heimschlag gemeinsam und übereinstimmend erklären.