Öffentliche Zone OeIB
Heimschlagsrecht
des Grundeigentümers

§ 55 PBG1 Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich:

a. bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss § 26 PBG nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtsgültigkeit der Zone;

b. (nicht anzuwenden);

c. (nicht anzuwenden).

2 Die Erklärung des Heimschlags erfolgt gegenüber dem Gemeinwesen, welches den Eingriff ins Eigentum zu vertreten hat.

3 Besteht an einem Grundstück gemeinschaftliches Eigentum, müssen die Beteiligten den Heimschlag gemeinsam und übereinstimmend erklären.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (Auszug)

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