Wohnzone W1a

§ 19 PBG1 Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke, dem Wohnen vergleichbare Zwecke sowie familienergänzende Betreuung bestimmt.

2 Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (Auszug)

DRUCKEN