Wald
Nichtforstliche Bauten

§ 6/2 EGWaGNichtforstliche Kleinbauten und -anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als naturnaher Lebensgemeinschaft vereinbar sind.

Einführungsgesetz zum Waldgesetz (Auszug)

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