§ 4 EGWaG1 Wer von einer Rodungsbewilligung Gebrauch machen will, hat dem Kanton eine angemessene Ausgleichsabgabe zu leisten für erhebliche Vorteile, die durch die Rodung entstehen.
2 Die Bewertung der Vorteile erfolgt nach den Grundsätzen für die Wertbestimmung in Enteignungsfällen. Kann über die Höhe der Abgabe keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
3 Die Ausgleichsabgabe wird mit dem Beginn der Rodungsarbeiten fällig. Die Zahlung kann aus wichtigen Gründen hinausgeschoben oder zeitlich gestaffelt werden und ist ab Fälligkeit zu verzinsen.