§ 2 EGWaG1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Das Amt für Wald und Wild führt zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durch und setzt die festgestellte Waldgrenze statisch fest. Waldfeststellungsentscheide sowie die Festlegung von statischen Waldgrenzen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Erfolgt die Waldfeststellung im Rahmen eines Vorhabens, das öffentlich aufzulegen ist, kann gleichzeitig mit dem Vorhaben der Waldfeststellungsentscheid veröffentlicht werden. Die für das Vorhaben geltenden Auflagevorschriften gelangen sinngemäss auch beim Waldfeststellungsverfahren zur Anwendung.
3 Die Waldgrenzen werden vom Amt für Wald und Wild im Gelände festgelegt. Es veranlasst die vermessungstechnische Aufnahme und die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.