Wald
Kriterien

§ 1 EGWaG1 Als Wald gelten Flächen innerhalb statisch festgesetzter Waldgrenzen. Wo keine statischen Waldgrenzen bestehen, gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:

a. Fläche: 800 m2;

b. Breite: 12.00 m;

c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.

2 Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Masse Waldfunktionen wahrnehmen können.

3 Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ihrem Alter als Wald.

4 Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis vier Metern bestimmt. Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen.

Einführungsgesetz zum Waldgesetz (Auszug)

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