Art. 96 SSV Strassenreklamen: Grundsätze |
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1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. 2 Stets untersagt sind Strassenreklamen: a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; c. in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |