Art. 96 SSV
Strassenreklamen: Grundsätze
1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:

a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;

b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;

c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder

d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.

2 Stets untersagt sind Strassenreklamen:

a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;

b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;

c. in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;

d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.