§ 18 VVzPBG
Änderungen und Nachführungspflicht
1 Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (§ 29 Abs. 2 PBG).

2 Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen.