§ 18 VVzPBG Änderungen und Nachführungspflicht |
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1 Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (§ 29 Abs. 2 PBG). 2 Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen. |