Art. 8 RPG
Mindestinhalt der Richtpläne
1 Richtpläne zeigen mindestens

a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;

b. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.

2 Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.

3 Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere:

a. eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen;

b. die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen;

c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.

Übergangsbestimmungen, Anh. RPG
Verbindlichkeit, Art. 9 RPG