Art. 8 RPG Mindestinhalt der Richtpläne |
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1 Richtpläne zeigen mindestens a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; b. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. 3 Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere: a. eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen; b. die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen; c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen. |
Übergangsbestimmungen, Anh. RPG Verbindlichkeit, Art. 9 RPG |