Art. 3 RPG Planungsgrundsätze |
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1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze: 2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben; b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben; e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. 3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein; b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. 4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden; b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein; c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden. |