§ 83 PBG Baubewilligungsverfahren > Kantonale Bewilligung |
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1 Bedarf ein Bauvorhaben neben der kommunalen Baubewilligung auch kantonaler Bewilligungen, so erteilt der Kanton eine kantonale Baubewilligung. 2 Mit der kantonalen Baubewilligung wird festgestellt, ob ein Bauvorhaben allen anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. 3 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. |