§ 83 PBG
Baubewilligungsverfahren > Kantonale Bewilligung
1 Bedarf ein Bauvorhaben neben der kommunalen Baubewilligung auch kantonaler Bewilligungen, so erteilt der Kanton eine kantonale Baubewilligung.

2 Mit der kantonalen Baubewilligung wird festgestellt, ob ein Bauvorhaben allen anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

3 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.