§ 80 PBG
Baubewilligungsverfahren > Einsprache
1 Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden.

2 Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Justizverordnung beim zuständigen Einzelrichter für den Ort der gelegenen Sache einzureichen.

3 Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

4 Die Bewilligungsbehörde beurteilt öffentlich-rechtliche, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen. Beide Verfahren sind in der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.

Enteignungsrechtliche Rüge, § 5 EntG
Zusammenlegung Enteignungsverf., § 8 EntV