§ 80 PBG Baubewilligungsverfahren > Einsprache |
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1 Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. 2 Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Justizverordnung beim zuständigen Einzelrichter für den Ort der gelegenen Sache einzureichen. 3 Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen. 4 Die Bewilligungsbehörde beurteilt öffentlich-rechtliche, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen. Beide Verfahren sind in der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen. |
Enteignungsrechtliche Rüge, § 5 EntG Zusammenlegung Enteignungsverf., § 8 EntV |