Anh 222 GSchV
Grundwasserschutzzzonen > Engere Schutzzone (Zone S2)
1 In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter Vorbehalt des Absatzes 2 nicht zulässig:

a. das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;

b. Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern;

c. Versickerung von Abwasser;

d. andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können.

2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.