§ 29 VVzUSG Lärm: Amt für Umweltschutz, Raumplanung |
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1 Das Amt für Umweltschutz beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde: a) die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen sowie im Einzelfall (Art. 44 LSV); b) die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung bei kantonalen Nutzungsplänen für Hauptstrassen; c) die ausnahmsweise Erschliessung für kleine Teile von Bauzonen im Sinne von Art. 30 letzter Satz LSV; d) das Vorgehen in Bezug auf die Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis (Art. 29 LSV). |