§ 29 VVzUSG
Lärm: Amt für Umweltschutz, Raumplanung
1 Das Amt für Um­welt­schutz beur­teilt zu­handen der zu­ständi­gen Be­hörde:

a) die Zu­wei­sung der Empfindlich­keits­stufen in den kanto­nalen und kom­mu­nalen Nut­zungs­plänen so­wie im Einzel­fall (Art. 44 LSV);

b) die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten der Lärm­schutz-Ver­ord­nung bei kanto­nalen Nut­zungs­plänen für Haupt­stras­sen;

c) die aus­nahms­weise Er­schlies­sung für kleine Teile von Bau­zonen im Sin­ne von Art. 30 letzter Satz LSV;

d) das Vor­gehen in Be­zug auf die Mass­nah­men zur Ein­haltung der Planungs­werte bei der Aus­schei­dung neuer Bau­zonen und neuer Zonen mit er­höh­tem Lärm­schutz­be­dürf­nis (Art. 29 LSV).