Art. 45 BZO1 Bei Neubauten in den Bauzonen W2A, W2B, W2C, WG2, WG3A und WG3B sowie in der Kernzone II ist auf den betroffenen Grundstücken mindestens 80% der zulässigen Ausnützung zu realisieren. Mindestens aber ist im Rahmen der Baueingabe nachzuweisen, dass nach Erstellung der bewilligten Neubaute die Ausnützung von 80% jederzeit erreicht werden kann.
2 Bei besonderen Verhältnissen wie hinsichtlich Topografie oder Parzellenform kann der Gemeinderat eine geringere Ausnützung zulassen.