Art. 40 BZO1 Die Anzahl der erforderlichen Personenwagen-Abstellplätze wird wie folgt berechnet:
1 Fahrzeugabstellplatz pro 1- und 1 1/2-Zimmerwohnung;
1.5 Fahrzeugabstellplätze pro 2-, 2 1/2- sowie 3-Zimmerwohnung;
2 Fahrzeugabstellplätze pro Wohnung mit 3 1/2 oder mehr Zimmern;
Bruchteile von Fahrzeugabstellplätzen sind aufzurunden.
2 Bei anderen Nutzungen oder besonderen Verhältnissen setzt der Gemeinderat die nötige Anzahl Motorfahrzeug-Abstellplätze im Rahmen der Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (Norm SNV 641 281) im Einzelfall fest.
3 Bei Mehrfamilienhäusern sind 10% der gemäss Absatz 1 nötigen Anzahl Plätze, mindestens aber 1 Abstellplatz, zusätzlich als Besucherparkplätze im Freien zu erstellen und zu bezeichnen.
4 (nicht zutreffend).
5 (nicht zutreffend).