Art. 37 BZOWo keine Baulinien festgelegt sind, haben unterirdische Gebäude einen Abstand von 3.50 m gegenüber kommunalen Strassen - die den Zugangsnormalien entsprechen - und Wegen einzuhalten. Entlang nicht normalienkonformer Strassen haben unterirdische Gebäude einen Abstand von 6.00 m einzuhalten.