Art. 33 BZO1 ln den Wohnzonen (auch Wohn-/Gewerbezonen) - bei eingeschossigen Bauten von mehr als 20.00 m Länge, bei zwei- und dreigeschossigen Bauten von mehr als 15.00 m Länge - ist bei Fassaden der betreffende grosse Grundabstand um 1/3 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5.00 m zu vergrössern. Diese Regelung gilt nicht für dauernd gewerblich genutzte Erdgeschosse und darunter befindliche Untergeschosse in den Wohn-/Gewerbezonen.
2 Bei Gebäuden in den Wohnzonen (auch Wohn-/Gewerbezonen), welche den kantonalrechtlichen Gebäudeabstand von 7.00 m unterschreiten, gilt die Summe der Fassadenlängen für die Berechnung des Mehrlängenzuschlags.