Art. 31 BZO1 Aussenantennen dürfen nur unauffällig in Erscheinung treten; dies ist mit einer entsprechenden Grössen-, Farb- und Standortwahl zu sichern. Sie dürfen nicht auf dem Dach angebracht werden.
2 ln der Kernzone sind Aussenantennen nur gestattet, wenn sie nicht störend in Erscheinung treten.
3 ln den vom Antennenkabelnetz erfassten Gebieten soll diese Anschlussmöglichkeit benützt werden.