Art. 30 BZO1 Bestehende Bäume und Sträucher sind wo möglich zu erhalten. Zur Begrünung dürfen nur einheimische, standortgerechte Pflanzen verwendet werden.
2 Die Vorgärten sind wo möglich als Grünflächen herzurichten. Ausmass und Gestaltung werden in der baurechtlichen Bewilligung festgelegt.