Art. 29 BZO1 Von den im Zonenplan bezeichneten Lagen mit Aussichtsschutz ist die Aussicht zu erhalten. Beim Aussichtspunkt "Humbel" darf kein Teil eines Hauses, noch Mauern, Pflanzungen und dergleichen, die Höhenkote von 735.00 m.ü.M. überragen.
2 Davon ausgenommen sind Kamine sowie kleinere, technisch bedingte Aufbauten.