Art. 26 BZO1 Zulässig sind Bauten und Anlagen für den Betrieb, den Ausbau und den Unterhalt eines Kultur-, Sport- und Festplatzes.
2 ln der Erholungszone A gilt eine Gestaltungsplanpflicht. ln der Erholungszone B sind höchstens eingeschossige Bauten zulässig, die sich gut ins Landschaftsbild einordnen.
3 Bauten haben gegenüber den Nachbargrundstücken die Grenz- und Gebäudeabstände (inklusive Mehrlängenzuschlag und Mehrhöhenzuschlag) der betreffenden angrenzenden Bauzonen einzuhalten. Gegenüber Nichtbauzonen (kantonale Freihaltezone, kommunale Freihaltezone, Erholungszone A, Erholungszone B, Reservezone und Landwirtschaftszone) gilt ein Grenzabstand von mindestens 6.00 m.