Art. 25 BZOBauten haben gegenüber den privaten Nachbargrundstücken die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Bauzone (inklusive Mehrlängenzuschlag und Mehrhöhenzuschlag) einzuhalten. Gegenüber Nichtbauzonen (kantonale Freihaltezone, kommunale Freihaltezone, Erholungszone A, Erholungszone B, Reservezone und Landwirtschaftszone) gilt ein Grenzabstand von mindestens 5.00 m.