Art. 24 BZO1 Dachaufbauten und -einschnitte sind im Ausmass von höchstens einem Drittel der Fassadenlänge gestattet. Dachaufbauten sind als Giebellukarnen, Schleppgauben oder Ochsenaugen auszubilden. Technisch bedingte Aufbauten sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
2 Auf derselben Dachfläche sind nur gleiche Arten von Dachaufbauten zulässig.
3 Es sind nur einzelne Dachflächenfenster zulässig. Sie haben sich in Material und Farbe unauffällig einzupassen. lhre Glasfläche darf pro Fenster 1.00 m2 nicht übersteigen. Die Glasfläche darf gesamthaft 4% der Dachfläche über dem jeweiligen Gebäudeteil nicht übersteigen.