Bau- und Zonenordnung Wädenswil-Schönenberg

Art. 24 BZO1 Dach­auf­bau­ten und -ein­schnit­te sind im Aus­mass von höchs­tens ei­nem Drit­tel der Fas­sa­den­länge ge­stat­tet. Dach­auf­bau­ten sind als Gie­bel­lu­kar­nen, Schlepp­gau­ben oder Ochsen­au­gen aus­zu­bil­den. Tech­nisch be­ding­te Auf­bau­ten sind von die­ser Vor­schrift aus­ge­nom­men.

2 Auf derselben Dachfläche sind nur gleiche Arten von Dachaufbauten zulässig.

3 Es sind nur ein­zel­ne Dach­flä­chen­fens­ter zu­läs­sig. Sie ha­ben sich in Ma­te­rial und Far­be un­auf­fäl­lig ein­zu­pas­sen. lh­re Glas­flä­che darf pro Fens­ter 1.00 m2 nicht über­stei­gen. Die Glas­flä­che darf ge­samt­haft 4% der Dach­flä­che über dem je­wei­li­gen Ge­bäu­de­teil nicht über­stei­gen.

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