Art. 23 BZO1 Auf Hauptgebäuden sind Schrägdächer mit einer Neigung von 27-45 Grad alter Teilung zulässig. Für Gebäudegruppen sind andere, einheitliche Dachformen gestattet.
2 ln den Zonen WG3 und WG2 sind für eingeschossige Bauten sowie für besondere Gebäude im Sinne des PBG auch Pultdächer mit geringerer Neigung oder Flachdächer gestattet.