Art. 20 BZO1 In der Wohn-/Gewerbezone WG2 gilt für den Regelfall:
Baumassenziffer: max. 1.6;
Vollgeschosse: max. 2;
Untergeschosse: max. 1 anrechenbares;
Dachgeschosse: max. 2 anrechenbare;
Gebäudehöhe: max. 7.50 m;
Gebäudelänge: max. 24.00 m;
Grundabstand gross: min. 8.00 m;
Grundabstand klein: min. 4.00 m;
Lärmempfindlichkeitsstufe: III.
2 Für Gebäude respektive Liegenschaften mit einem Gewerbeanteil von mindestens einem Drittel aller Geschossflächen gilt in der Wohn-/Gewerbezone WG3A eine Baumassenziffer von max. 2.3, in der Wohn-/Gewerbezone WG2 eine solche von max. 1.9.