Bau- und Zonenordnung Wädenswil-Schönenberg

Art. 15 BZO1 Um­schwung, Aus­stat­tung und Aus­rüs­tung sind für sich und im Zu­sam­men­hang mit der länd­lich-bau­li­chen Um­ge­bung so zu ge­stal­ten, dass eine gu­te Ge­samt­wir­kung er­reicht wird.

2 Es dür­fen nur ein­hei­mi­sche Bäu­me und Sträu­cher ge­pflanzt und orts­üb­li­che Ein­zäu­nung­en er­stellt wer­den.

3 ln der Kern­zo­ne I sind be­ste­hen­de Baum­gär­ten, Ein­zel­bäu­me und Vor­gär­ten mög­lichst zu er­hal­ten. Die Bau­be­hör­de kann die Um­wand­lung be­ste­hen­der Vor­plät­ze und Gär­ten in Fahr­zeug­ab­stell­plät­ze un­ter­sa­gen.

4 Ein- und Aus­fahr­ten zu Ga­ra­gen sind mög­lichst zu­sam­men­zu­le­gen. Ab­gra­bung­en sind mi­ni­mal zu hal­ten. All­fäl­li­ge Auf­schütt­ung­en sind gut zu ge­stal­ten und dür­fen in der Re­gel nicht mehr als 1.50 m be­tra­gen. Die Bau­be­hör­de kann die Er­stel­lung von Ein- oder Aus­fahr­ten ver­wei­gern, wenn ln­te­res­sen des Orts­bild­schut­zes oder des Ver­kehrs dies er­for­dern.

5 Die im Kern­zo­nen­plan be­zeich­ne­ten er­hal­tens­wer­ten Bäu­me sind zu er­hal­ten und bei Ab­gang durch stand­ort­ge­rech­te ein­hei­mi­sche Ar­ten zu er­set­zen.

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