Art. 15 BZO1 Umschwung, Ausstattung und Ausrüstung sind für sich und im Zusammenhang mit der ländlich-baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2 Es dürfen nur einheimische Bäume und Sträucher gepflanzt und ortsübliche Einzäunungen erstellt werden.
3 ln der Kernzone I sind bestehende Baumgärten, Einzelbäume und Vorgärten möglichst zu erhalten. Die Baubehörde kann die Umwandlung bestehender Vorplätze und Gärten in Fahrzeugabstellplätze untersagen.
4 Ein- und Ausfahrten zu Garagen sind möglichst zusammenzulegen. Abgrabungen sind minimal zu halten. Allfällige Aufschüttungen sind gut zu gestalten und dürfen in der Regel nicht mehr als 1.50 m betragen. Die Baubehörde kann die Erstellung von Ein- oder Ausfahrten verweigern, wenn lnteressen des Ortsbildschutzes oder des Verkehrs dies erfordern.
5 Die im Kernzonenplan bezeichneten erhaltenswerten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu ersetzen.