Art. 12 BZO1 Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss als Giebellukarnen, Schleppgauben oder Ochsenaugen zulässig. Sie haben sich in Form, Material und Farbe gut in die Dachfläche einzufügen.
2 Die einzelnen Frontflächen von Dachaufbauten sind möglichst klein zu halten. Die Summe aller Frontflächen darf im Maximum 1/15 der Dachflächenansicht über den jeweiligen Gebäudeteil erreichen.
3 Es sind nur einzelne Dachflächenfenster zulässig. Sie haben sich in Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen. Sie sind hochrechteckig anzuordnen und ihre Glasfläche darf pro Fenster 0.50 m2 nicht übersteigen. Die Glasfläche darf gesamthaft 2% der Dachfläche über dem jeweiligen Gebäudeteil nicht übersteigen.
4 Dacheinschnitte sind untersagt.