Bau- und Zonenordnung Wädenswil-Schönenberg

Art. 12 BZO1 Dach­auf­bau­ten sind nur im ers­ten Dach­ge­schoss als Gie­bel­lu­kar­nen, Schlepp­gau­ben oder Och­sen­au­gen zu­läs­sig. Sie ha­ben sich in Form, Ma­te­ri­al und Far­be gut in die Dach­flä­che ein­zu­fü­gen.

2 Die ein­zel­nen Front­flä­chen von Dach­auf­bau­ten sind mög­lichst klein zu hal­ten. Die Sum­me al­ler Front­flä­chen darf im Ma­xi­mum 1/15 der Dach­flä­chen­an­sicht über den je­wei­li­gen Ge­bäu­de­teil er­rei­chen.

3 Es sind nur ein­zel­ne Dach­flä­chen­fens­ter zu­läs­sig. Sie haben sich in Ma­te­ri­al und Far­be un­auf­fäl­lig in die Dach­flä­che ein­zu­pas­sen. Sie sind hoch­recht­eckig an­zu­ord­nen und ih­re Glas­flä­che darf pro Fens­ter 0.50 m2 nicht über­stei­gen. Die Glas­flä­che darf ge­samt­haft 2% der Dach­flä­che über dem je­wei­li­gen Ge­bäu­de­teil nicht über­stei­gen.

4 Dach­ein­schnit­te sind un­ter­sagt.

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