Art. 11 BZO1 Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch im Einklang stehen.
2 Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 35-50 Grad alter Teilung zulässig. lm unteren Teil des Daches sind konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung gestattet.
3 Für besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG, sind auch Pult- und Schleppdächer mit geringerer Neigung gestattet.
4 Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Dachvorsprünge haben traufseits mindestens 80 cm und giebelseits mindestens 30 cm zu betragen. Trauf- und Ortgesimse sind so schlank wie möglich zu gestalten.
5 Die Dächer sind in der Kernzone I mit Tonziegeln und in der Kernzone ll mit Ton- oder Betonziegeln in ortsüblicher Form, nicht glänzend und in dunkler Farbe einzudecken.