Art. 7 BZO1 Die im Kernzonenplan eingetragenen Gebäude vom Typ A sind möglichst zu erhalten und dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im lnteresse der Hygiene, des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit liegt.
2 Die im Kernzonenplan eingetragenen ortsbaulich wichtigen Gebäude vom Typ B dürfen umgebaut, geringfügig erweitert oder ersetzt werden. Ersatzbauten haben Lage, Stellung, Dachform und die kubische Gestaltung zu übernehmen. Bezüglich der übrigen Gestaltung gelten die Kernzonenvorschriften.
3 Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden (§ 14 BBV ll) ist in den Kernzonen nicht anwendbar.
4 Die übrigen bestehenden Bauten dürfen umgebaut oder durch Neubauten nach Artikel 8 ersetzt werden.
5 Die im Kernzonenplan eingetragenen Baubegrenzungslinien sind als Pflichtbaulinien zu berücksichtigen.