Art. 5 BZO1 Umbauten und Renovationen, sowie Neu- und Anbauten aller Art, haben sich durch ihre Ausmasse, Form, Dachgestaltung, Materialwahl, Massstäblichkeit und der Terrain- und Umgebungsgestaltung gut in das Orts- und Strassenbild einzuordnen, um damit die ländliche Erscheinung des Ortsbildes zu wahren.
2 Die Hauptfirstrichtung auf Neubauten ist so zu wählen, dass eine gute Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht wird.