Abstract BZOFür den Regelfall gilt:
In der Kernzone I haben Neubauten einen grossen Grundabstand von mindestens 8.00 m sowie einen kleinen Grundabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrhöhenzuschläge (Artikel 8 BZO).
In der Kernzone II haben Neubauten einen grossen Grundabstand von mindestens 8.00 m sowie einen kleinen Grundabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrhöhenzuschläge. Rein gewerblich genutzte Erdgeschosse haben allseitig den kleinen Grundabstand einzuhalten (Artikel 8 BZO).
In der Wohnzone W2A ist ein grosser Grundabstand von mindestens 10.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge (Artikel 20 und 33 BZO).
In der Wohnzone W2B ist ein grosser Grundabstand von mindestens 10.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge (Artikel 20 und 33 BZO).
In der Wohnzone W2C ist ein grosser Grundabstand von mindestens 10.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge (Artikel 20 und 33 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG2 ist ein grosser Grundabstand von mindestens 8.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge (Artikel 20 und 33 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG3A ist ein grosser Grundabstand von mindestens 8.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge (Artikel 20 und 33 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG3B ist ein grosser Grundabstand von mindestens 8.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge (Artikel 20 und 33 BZO).
In der Zone für öffentliche Bauten sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Wohnzonen und Wohn-/Gewerbezonen ist mindestens deren Grundabstand zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten. Zur Freihaltezonengrenze, zur Erholungszonengrenze, zur Reservezonengrenze und zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 5.00 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 25 BZO).
In der Freihaltezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.
In der Erholungszone A sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Wohnzonen, Wohn-/Gewerbezonen und in der Zone für öffentliche Bauten ist mindestens deren Grundabstand zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten. Zur Freihaltezonengrenze, zur Reservezonengrenze und zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 6.00 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 26 BZO).
In der Erholungszone B sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Wohnzonen, Wohn-/Gewerbezonen und in der Zone für öffentliche Bauten ist mindestens deren Grundabstand zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten. Zur Freihaltezonengrenze, zur Reservezonengrenze und zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 6.00 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 26 BZO).
In der Reservezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.
In der Landwirtschaftszone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.