Abstract BZOFür den Regelfall gilt:
In der Kernzone I dürfen Neubauten eine Gebäudehöhe von 11.00 m nicht überschreiten (Artikel 8 BZO).
In der Kernzone II dürfen Neubauten eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 8 BZO).
In der Wohnzone W2A dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohnzone W2B dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohnzone W2C dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG2 dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG3A dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 11.00 m nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG3B dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 11.00 m nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).