Abstract BZOIn der Kernzone II dürfen Neubauten eine Baumassenziffer von 1.90 nicht überschreiten (Artikel 8 BZO).
In der Wohnzone W2A dürfen Hauptgebäude eine Baumassenziffer von 1.20 nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohnzone W2B dürfen Hauptgebäude eine Baumassenziffer von 1.20 nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohnzone W2C dürfen Hauptgebäude eine Baumassenziffer von 1.60 nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG2 dürfen Hauptgebäude eine Baumassenziffer von 1.60 nicht überschreiten. In Liegenschaften mit einem Gewerbeanteil von mindestens einem Drittel aller Geschossflächen dürfen Hauptgebäude eine Baumassenziffer von 1.90 nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG3A dürfen Hauptgebäude eine Baumassenziffer von 1.90 nicht überschreiten. In Liegenschaften mit einem Gewerbeanteil von mindestens einem Drittel aller Geschossflächen dürfen Hauptgebäude eine Baumassenziffer von 2.30 nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).
In der Wohn-/Gewerbezone WG3B dürfen Hauptgebäude eine Baumassenziffer von 2.30 nicht überschreiten (Artikel 20 BZO).