Art. 45 BZOUnterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, können zusätzlich zu den in Artikel 5, 16 und 25 BZO mit Überbauungsziffern festgelegten Bauten erstellt werden.