Art. 39 BZO1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen ab 4 Wohnungen sind besonnte Spiel- und Ruheflächen abseits vom Verkehr anzulegen.
2 Die Spiel- und Ruheflächen haben in den Wohnzonen mindestens 20%, in den Kernzonen mindestens 10% der zu Wohnzwecken verwendbaren Geschossfläche aufzuweisen.
3 Die Spiel- und Ruheflächen sind durch eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn zu sichern.