Bau- und Zonenordnung Wädenswil-Hütten

Art. 39 BZO1 Bei der Er­stel­lung von Mehr­fa­mi­lien­häu­sern und Ein­fa­mi­lien­haus­sied­lung­en ab 4 Woh­nung­en sind be­sonn­te Spiel- und Ruhe­flä­chen ab­seits vom Ver­kehr an­zu­le­gen.

2 Die Spiel- und Ruhe­flä­chen ha­ben in den Wohn­zo­nen min­des­tens 20%, in den Kern­zo­nen min­des­tens 10% der zu Wohn­zwe­cken ver­wend­ba­ren Ge­schoss­flä­che auf­zu­wei­sen.

3 Die Spiel- und Ru­he­flä­chen sind durch ei­ne öf­fent­lich­recht­li­che Ei­gen­tums­be­schrän­kung vor Bau­be­ginn zu si­chern.

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