Art. 37 BZO1 lst die Erstellung von Abstellplätzen gemäss Artikel 36 BZO auch in Form der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich oder durch behördlichen Entscheid nicht zulässig, so ist eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten.
2 Die Bemessung der Ersatzabgabe und das Verfahren im Streitfall über deren zulässige Höhe richtet sich nach § 246 Absätze 3 und 4 PBG. Der Gemeinderat kann jedoch vor Baubeginn Kautionierung verlangen, und zwar für jeden nicht ausgeführten Abstellplatz:
a. in der Kernzone CHF 8'000.-;
b. in den übrigen Zonen CHF 6'000.-.
3 Die Ansetzung dieser Kaution basiert auf dem Baukostenindex der Stadt Zürich, Stand 1. April 1993 und ist jeweils auf Jahresanfang der lndexentwicklung anzupassen.
4 Bei Realerfüllung innert 10 Jahren wird die Ersatzabgabe zinsfrei an den Grundeigentümer zurückerstattet. Berechtigt ist der jeweilige Grundeigentümer zurzeit der Realerfüllung.
5 Zehn Jahre nach Bezugsbewilligung für das Objekt wird die Kaution automatisch zur definitiven Ersatzabgabe, sofern während dieser Zeit das Schätzungsverfahren nach § 246 Absätze 3 und 4 PBG nicht verlangt wurde.