Art. 36 BZO1 Je ein Personenwagenabstellplatz ist zu schaffen:
a. pro 80 m2 Nettogeschossfläche für Wohnzwecke, mindestens aber für jede Wohnung;
b. pro 40 m2 Nettogeschossfläche für Läden, publikumsintensives Gewerbe und Büros.
Bruchteile von Abstellplätzen sind arithmetisch zu runden. Bei Einfamilienhäusern werden ausreichend dimensionierte Garagenvorplätze angerechnet.
2 Bei andern Nutzungen oder besonderen Verhältnissen bestimmt sich die nötige Anzahl Fahrzeugabstellplätze nach den geltenden Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute.
3 Bei Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen sind 10% der gemäss Absatz 1 nötigen Anzahl Plätze, mindestens aber ein Abstellplatz, zusätzlich als Besucherparkplätze zu erstellen und zu bezeichnen.