Art. 35 BZO1 Die im einstweiligen lnventar der schutzwürdigen Objekte bezeichneten Bäume und Baumgruppen dürfen nur mit Bewilligung beseitigt werden. Auf geeigneten Teilen des Gebäudeumschwungs sind angemessene Neupflanzungen vorzusehen, soweit sie die ordentliche Grundstücknutzung nicht übermässig erschweren.
2 Bei unterirdischen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie bei Gebäuden mit Flachdächern kann eine Dachbegrünung verlangt werden.