Art. 32 BZO1 Für besondere Gebäude gilt ein allseitiger Grenzabstand von 3.50 m.
2 Der Anbau von besonderen Gebäuden an Hauptgebäude ist bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet, wobei die Länge der besonderen Gebäude zur Hälfte zählt.
3 Besondere Gebäude deren Gesamtfläche 40 m2 und die grösste Höhe von 3.50 m nicht übersteigen, dürfen seitlich wie rückwärtig bis an die Grenze gestellt werden, wenn:
a. nicht mehr als ein Drittel der gemeinsamen Grenze beansprucht wird; und
b. überdies die feuerpolizeilichen Belange gewahrt werden.