Art. 25 BZO1 Zulässig sind Bauten und Anlagen für den Betrieb, die Bewirtschaftung und Pflege von Sport- und Freizeitanlagen.
2 Es gelten folgende Grundmasse:
Gebäudehöhe: max. 7.50 m;
Gebäudelänge: max. 25.00 m;
Überbauungsziffer Hauptgebäude: max. 25%;
Überbauungsziffer Nebengebäude: max. 10%.
3 Bauten haben gegenüber den privaten Nachbargrundstücken die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Bauzone (inklusive Mehrlängenzuschlag und Mehrhöhenzuschlag) einzuhalten. Gegenüber Nichtbauzonen gilt ein Gebäudeabstand von 5.00 m.