Art. 23 BZOBauten haben gegenüber den privaten Nachbargrundstücken die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Bauzone (inklusive Mehrlängenzuschlag und Mehrhöhenzuschlag) einzuhalten; gegenüber der Erholungszone und der Freihaltezone gilt ein Grenzabstand von mindestens 5.00 m.